Wer ein „Sportpferd“ verkauft, schuldet mehr als nur ein Pferd: Wird ein Tier vor Vertragsschluss als Sportpferd beworben und hat auch die Käuferin deutlich gemacht, dass es ihr auf den Erwerb eines Sportpferdes ankommt, kann hierin eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen – selbst wenn der schriftliche Vertrag solche Zusicherungen auszuschließen scheint. Denn mündliche Aussagen oder öffenltiche Äußerungen in Verkaufsinseraten vor Vertragsschluss können Schriftliches im Kaufvertrag einschränken oder gar entkräften, wenn beide Parteien übereinstimmend bestimmte Eigenschaften des Kaufvertrags zur Vertragsgrundlage machen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss greift nicht, wenn die vereinbarte Beschaffenheit beim Pferd fehlt.

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f.karsch@rechtsanwaelte-karsch.de_20260225_094904-1
AgrB 1-2026