Beim Embryonentransfer verliert der Embryo mit der Einnistung (Nidation) in die Gebärmutterschleimhaut der Leihstute die Sonderrechtsfähigkeit. Eigentümer des geborenen Fohlens ist grundsätzlich der Eigentümer der austragenden Stute. Es ist nicht zulässig zu vereinbaren, dass jemand anderes als der Eigentümer der gebärenden Stute Eigentümer des eingenisteten Embryos sein soll. Möglich ist aber ein Aneignungsrecht am Fohlen für den Zeitpunkt nach der Geburt zu vereinbaren. Urteilsanmerkungen zu dem Hinweisbeschluss vom 01.08.2024 und Beschluss vom 11.09.2024 – 8 U 36/24 des OLG Oldenburg.
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