Am 7. Februar 2022 waren die Rechtsanwälte Karsch und Sickinger eingeladen, am Haupt- und Landgestüt Schwaiganger einen Vortrag zum Kaufvertragsrecht aus der Sicht eines Unternehmerverkäufers für Pferde zu halten.
Änderungen im Kaufrecht
Im Mittelpunkt des Vortrages standen die Änderungen des Kaufrechts die seit 01.01.2022 in Kraft sind. Vor allem für professionelle Pferdeverkäufer hat das neue Kaufrecht einige Änderungen mitgebracht, die unbedingt in den Kaufverträgen beachtet werden sollten, um nicht zu riskieren, dass die jeweiligen Klauseln unwirksam sind.
Vorsicht bei Mustern für Pferdekaufverträge
So erfordert zum Beispiel eine Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf oder aber auch die Vereinbarung einer sogenannten negativen Beschaffenheit in Zukunft, dass der Verbraucher vor Kaufvertragsschluss eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Pferd einen Sachmangel hat und es muss eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen werden, § 476 BGB. Vor allem bis die Gerichte diese Begriffe ausgelegt haben (was erst in den nächsten Jahren zu erwarten ist), ist besondere Vorsicht mit den vielen Mustern für Pferdekaufverträge geboten, die vor allem im Internet angeboten werden. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche fertige Pferdekaufvertragsmuster der vergangenen Jahre in diesen Punkten nicht standhalten werden und die Klauseln deshalb unwirksam sind.
442 BGB keine Anwendung mehr beim Verbrauchsgüterkauf
Beachtet werden muss, dass es nunmehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht mehr ausreicht, wenn der Käufer Kenntnis von bestimmten Sachmängel des Pferdes hat, etwa weil ihm diese vor Kaufvertragsschluss mitgeteilt worden sind oder dem Käufer ein Protokoll einer tierärztlichen Untersuchung gezeigt worden ist. Nein – es braucht vielmehr neben der Mitteilung des Verkäufers vor der Unterzeichnung, eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung. Die übliche Praxis, das Protokoll der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung (AKU), dass auch von der Norm abweichende Befunde enthält, die als Sachmängel zu werten wären, dem Kaufvertrag anzuhängen und im Kaufvertrag darauf zu verweisen, dass eine AKU stattgefunden hat, wird angesichts des neuen Wortlautes der Norm wohl nicht mehr ausreichen. § 442 BGB findet beim Verbrauchsgüterkauf nämlich keine Anwendung mehr.
Haftung beim Probereiten
Im Vortrag ging es zudem noch um Haftungsprobleme beim Probereiten. Sich selbst überschätzende Kaufinteressenten stellen für professionelle Pferdeverkäufer oftmals ein Problem da, dem nur schwer begegnet werden kann. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten es gibt, die Tierhalterhaftung einzuschränken war unter anderem Inhalt des Vortrages.
Wir halten Vorträge in allen Bereichen rund um das Pferderecht, beraten Sie kompetent zu Ihrem speziellen Einzelfall und setzen uns für die Durchsetzung Ihrer Interessen ein. Wenn auch Sie Interesse daran haben, über die Änderungen im Kaufvertragsrecht informiert zu werden oder Sie andere Themen aus dem Bereich des Pferderechts interessieren, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf: f.karsch@rechtsanwaelte-karsch.de.