Juristischer Beistand in Fragen des Haftungsrechts

Welche Rechte haben die Beteiligten, wenn ein Tier einen Menschen verletzt oder fremdes Eigentum zerstört hat? Kann Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden, wenn ein Autounfall bei einem der Betroffenen zu gesundheitlichen Einschränkungen führt? Wie ist vorzugehen, wenn ein Pferd einen geliehenen Pferdeanhänger beschädigt hat? Kurz gesagt: Wer trägt wann und wofür die Verantwortung?

Für alle Situationen gewappnet

Je nach Sachlage gibt es im Haftungsrecht bestimmte Vorgehensweisen, um die Verantwortlichkeiten zu klären. Nach dem Verursacherprinzip muss derjenige, der das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein Recht eines Dritten verletzt, für den entstandenen Schaden haften. Als Rechtsverletzung gelten beispielsweise auch Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen. Doch nicht immer ist es die Aufgabe des Geschädigten, das Verschulden eines anderen zu beweisen.

Anwältin Haftungsrecht

Wenn das Tier einen Schaden verursacht

Gefährdungshaftung

So trägt in Fällen, die in den Bereich der Gefährdungshaftung fallen, von vornherein derjenige die Verantwortung, der die Gefährdung durch sein Handeln erst ermöglich hat – etwa durch das Halten eines Tieres, § 833 S.1 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Verschulden im engeren Sinne vorliegt. Von dieser Regelung sind vor allem private Pferdehalter betroffen, beispielsweise wenn das Pferd im Gelände erschrickt, durchgeht und einen Zaun beschädigt oder einen Fußgänger tritt. Hier muss nicht bewiesen werden, dass der Reiter durch sein Verhalten die Schäden verursacht hat, da er allein durch die Anwesenheit des Pferdes seine Umgebung einem gewissen Risiko ausgesetzt hat.

Haftung für vermutetes Verschulden

Anders gestaltet sich die Situation, wenn ein Tier eines gewerblichen Pferdehalters einen Schaden verursacht hat. Sobald das Pferd zum Lebensunterhalt des Besitzers beiträgt, fallen eventuelle Schäden in den Bereich der Haftung für vermutetes Verschulden gemäß § 833 S.2 BGB. Hier wird zunächst angenommen, dass der Besitzer für das Verhalten des Tieres haftet. Nach dem Prinzip der Beweislastumkehr kann er sich jedoch entlasten, indem er beweist, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist oder der Schaden auch dadurch nicht zu verhindern gewesen wäre.

Kompetenter Beistand in Haftungsfragen

Während es in einigen Fällen des Haftungsrechts um kleinere Geldsummen geht, stehen in anderen Fällen weitreichende Konsequenzen im Raum. Sind Menschen oder Tiere zu Schaden gekommen, ist die Situation immer auch durch die Frage nach der moralischen Schuld emotional aufgeladen. In welcher Lage Sie auch sind – in Fragen des Haftungsrechts brauchen Sie einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite.

Als Ihre Anwältin setze ich konsequent durch, dass die Verantwortlichkeiten geklärt werden und Sie zu Ihrem Recht kommen. Ich schütze Sie vor überzogenen Forderungen und sorge auch in emotional herausfordernden Situationen für Ruhe und Übersicht. Damit vermeidbare Konflikte gar nicht erst entstehen, berate ich Sie ausführlich zu Ihren Rechten und Pflichten. Sie möchten mehr über mich erfahren? Hier finden Sie mehr Informationen zu Friederike Karsch.

Sie benötigen eine Rechtsberatung zum Haftungsrecht?

Wenn Ihnen ein Schaden zugefügt worden ist oder Sie aufgefordert werden, Schadensersatz zu zahlen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Engagiert und zuverlässig trete ich bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und der Abwehr unberechtigter Forderungen außergerichtlich und gerichtlich für Sie ein.